Der bundeseinheitliche Nachweis über die Einstufung als schwerbehinderter Mensch wird Schwerbehindertenausweis genannt. Ein solcher wird auf Antrag vom Versorgungsamt oder einer anderen dem Landesrecht entsprechenden, zuständigen Behörde ausgestellt. Für den Erhalt eines Schwerbehindertenausweises ist es Voraussetzung, dass eine mindestens 50%ige Behinderung attestiert ist. Bei Personen mit einem niedrigeren Behinderungsgrad kann stattdessen ein Behindertenausweis beantragt werden. Der Schwerbehindertenausweis steht für die mögliche Inanspruchnahme von besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen, die einem Menschen mit Behinderung zugestanden werden. Der festgestellte Grad der Behinderung wird vom Versorgungsamt auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt, ebenso wie das Ablaufdatum der Gültigkeit sowie Merkzeichenvermerke über weitere gesundheitliche Merkmale. Der Grad der Behinderung wird jeweils als auf 10 gerundete, ganze Zahl im Bereich 50 bis 100 vom Versorgungsamt angegeben. Auf der Rückseite wird der Verlauf der Behinderungsgrade sowie der Nachteilsausgleiche ausgewiesen.
Die Grundfarbe grün herrscht beim Schwerbehindertenausweis vor. Zudem weist ein Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, sofern die Merkzeichen G, GI oder H festgestellt wurden. Dieser Ausweis erlaubt Behinderten im öffentlichen Personennahverkehr eine kostenlose Beförderung. Allerdings wird in der Regel eine jährliche Zuzahlung von 60 Euro fällig. Mit den Vermerken BI und H sowie in den Fällen einiger anderer Leistungsempfänger, entfällt auch diese Zuzahlung. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und GI sind bei den Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr insofern eingeschränkt, als dass sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhalten haben dürfen.
Schwerbehindertenausweise, mit dem nicht gestrichenen Merkzeichen B für Begleitperson auf der Vorderseite der grün/orangen Ausweise, erlauben die Mitnahme einer beliebigen Begleitperson (z. B. eines Betreuers), der im gesamten Personenverkehr ebenfalls kostenlos fährt. Auch wenn die schwerbehinderte Person kein Wertmarkenbeiblatt erworben hat oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat, gilt für die Begleitperson freie Fahrt.