Eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ wird in Pflegestufe I vorausgesetzt. Diese ist mit einem Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten am Tag festgesetzt. Vom Tagesbedarf der Pflege müssen wenigstens 46 Minuten auf pflegerische Hilfen in den Bereichen Mobilität, Ernährung und Hygiene also auf die tägliche Grundpflege verwandt werden.
In Pflegestufe I werden die Leistungen der Pflegeversicherung seit Inkrafttreten der Pflegereform aus 2008 wie folgt definiert:
– Für einen Pflegedienst, der die ambulante Betreuung des Pflegebedürftigen übernimmt, also für Sachleistungen in der häuslichen Pflege, werden von der Pflegekasse 420 Euro im Monat gezahlt.
– In der Betreuung durch Angehörige des Pflegebedürftigen sind 215 Euro Pflegegeld vorgesehen.
– Eine vollstationäre Pflege in Pflegestufe I wird mit bis zu 1023 Euro für Pflegeleistungen übernommen.
– Pflegende Angehörige haben bei Pflegestufe I des Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege für jährlich jeweils 28 Tage.
Die Pflegekassen stellen Pflegehilfsmittel zur Verfügung, die die Pflege erleichtern, eine Erhöhung der Pflegestufe vermeiden und den Leidensdruck des Pflegebedürftigen verringern sollen. Je nach Pflegestufe wird ein anderer Pflegebedarf gefördert. Verbrauchsmittel wie Schutzhandschuhe oder Desinfektionsmittel zählen beispielsweise dazu. In Pflegestufe I können diese mit bis zu 31 Euro monatlich übernommen werden. Technische Pflegehilfsmittel wie Gehilfen oder Pflegebetten werden von der Pflegekasse in der Pflegestufe I mit bis zu 90 % der notwendigen Kosten übernommen.