Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (kurz PSG II). Dieses ersetzte die davor geltenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Der „Pflegegrad drei“
gilt für Menschen, die eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen.
Voraussetzungen für Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“
Generell ist zu sagen, dass eine Leistungsgewährung nach dem PSG II eine Antragstellung durch den Betroffenen voraussetzt. Auf diesen Antrag hin wird bei gesetzlich Krankenversicherten der
„Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK) eine Begutachtung vornehmen. Bei privat Krankenversicherten ist dagegen der „Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF) dafür
zuständig. Wenn ein Medizinischer Dienst bei der Begutachtung eines Pflegebedürftigen eine Gesamtpunktzahl von mindestens 47,5 und weniger als 70 als Ergebnis vorweist, so wird die
Leistungsgewährung entsprechend dem „Pflegegrad drei“ möglich.
Teilbereiche der Begutachtung
Der MDK bzw. der MEDICPROOF nehmen die Feststellung eines Grades der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers in sechs Teilbereichen vor. Es wird eingeschätzt, in welchem Maße Fähigkeiten
vorhanden sind. Die Teilbereiche werden jeweils einzeln bepunktet. Daraus ergibt sich dann die genannte Gesamtpunktzahl. Die sechs Punkte der Teilbereiche sind die Grundlage dafür, damit der
Pflegedienst qualitativ und quantitativ angemessene Pflegeleistungen erbringen kann.
Höhe der Geld- und Sachleistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“
Die monatliche Geldleistung beim „Pflegegrad drei“ beträgt 545 Euro. Dieser Betrag kommt einem Familienangehörigen zugute, der die Pflege durchführt. Die entsprechende monatliche Sachleistung beträgt 1298 Euro. Einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige mit der für ihn erforderlichen Pflegeleistung beauftragen. Die Abrechnung von erbrachten Pflegeleistungen erfolgt abschließend im direkten Kontakt zwischen dem Pflegedienst und der zuständigen Pflegekasse.
Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen