Um den Krankenhausaufenthalt einer hilfebedürftigen Person zu verkürzen oder zu vermeiden, ist die Krankenhausvermeidungspflege geeignet. In so einem Fall kann die Pflege- oder Krankenversicherung für die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Hauswirtschafterin, die Behandlungspflege oder die erforderliche Grundpflege herangezogen werden, sofern die Notwendigkeit durch einen Arzt attestiert wurde. Auf Krankenhausvermeidungspflege kann ein Hilfebedürftiger gemäß § 37 SGBV jährlich für maximal 4 Wochen in Anspruch nehmen.
In der Praxis wird die Krankenhausvermeidungspflege jedoch sehr selten angewandt, da entsprechende Leistungen durch die Krankenversicherungen ungern bewilligt werden. Da eine Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes das Ziel ist, sehen die Krankenkassen häufig einen Konflikt, da die Krankenhäuser mit der Aufgabe betraut wurden Patienten gesund zu entlassen und dafür pauschal von den Krankenkassen vergütet werden.
In der Praxis sorgt dieser Umstand dafür, dass die Krankenhausvermeidungspflege nur durchgeführt wird, wenn für den Patienten eine Krankenhausbehandlung zwar notwendig, aber nicht realisierbar ist. Falls keine freien Kapazitäten im Krankenhaus vorhanden sind oder das nächstgelegene Krankenhaus weit entfernt und ein Transport nicht möglich ist, tritt dieser Fall beispielsweise ein.
Leistungen, die Personen im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege beziehen, setzen den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für diesen Zeitraum aus, da durch die Krankenhausvermeidungspflege ebenfalls die Grundpflege sichergestellt ist.