Eine Begutachtung erfolgt durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung), sobald ein Hilfebedürftiger einen Antrag auf eine Pflegestufe stellt. Auf der Grundlage dieser Begutachtung erstellt der MDK ein Pflegegutachten, welches die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Pflegestufe darstellt. Bundesweit werden die Gutachten nach einheitlichen Kriterien erstellt. Die in §§ 17, 53a SGB XI, 213 SGB V geregelten Kriterien sind für den MDK und die Krankenversicherungen bindend.
Die Merkmale der Pflegebedürftigkeit wurden in § 14 SGB XI definiert. Die Richtlinien in der Begutachtung orientieren sich daran. Das Gutachten muss beurteilen, inwieweit regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Tagesablauf der Hilfebedürftigen selbstständig gelöst oder in Bezug auf die Notwendigkeit beurteilt werden können. Die zu beurteilenden Verrichtungen teilen sich in vier Gruppen:
In den jeweiligen Bereichen ist der Grad des Hilfebedarfs ausschlaggebend für die Pflegestufe, welche im Gutachten vorgeschlagen wird.