Wird eine Person durch bestimmte Maßnahmen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so bezeichnet man dies als Fixierung. Solche kommen im stationären Betreuungskontext zum Einsatz, sofern Krisenintervention oder Schutz von Personen notwendig werden.
Mit einer Fixierung geht grundsätzlich ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Patienten einher. Daher darf eine Person nur dann fixiert werden,
– wenn das persönliche Einverständnis vorliegt
– eine Gefährdung der eigenen Person vorliegt
– eine Gefährdung oder Bedrohung von Dritten vorliegt (Gefahr im Verzug)
oder
-ein richterlicher Beschluss zur Unterbringung vom Vormundsschaftsgericht erteilt wurde.
Die Fixierung stellt im rechtlichen Sinne das ultima ratio der pflegerischen Gewaltausübung dar und darf nur als letzte wirksame Maßnahme zum Einsatz kommen.
Eine Fixierung kann sowohl unmittelbar am Körper der zu fixierenden Person als auch in einer räumlichen Freiheitsbegrenzung in einem Raum oder auf einer geschlossenen Station erfolgen. Eine medikamentöse Sedierung auf Basis chemischer Substanzen ist ebenfalls eine Art, einen Patienten zu fixieren.
Eine Fixierung darf also entsprechend der gesetzlichen Grundlagen ausschließlich ihre Ursachen in der Gefährdung von fremden Personen, Gegenständen oder der eigenen körperlichen Unversehrtheit finden. Dies ist der Fall, wenn Patienten andere Personen tätlich bedroht oder damit droht sich selbst etwas anzutun. Auch wenn eine Gefährdung für den Patienten durch die psychische Lage besteht und dieser Risiken nicht einschätzen kann ist eine Fixierung zulässig. Eine Fixierung darf allerdings in keinem Fall als Bestrafung eingesetzt werden. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sind per Gesetz verpflichtet, jede Freiheitsbeschränkung eines Patienten schriftlich zu dokumentieren und zu überwachen.