Personen, die volljährig sind und wegen einer seelischen, psychischen, geistigen oder körperlichen Behinderung außer Stande sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen, können vom Betreuungsgericht gemäß dem Betreuungsrecht eine Betreuungskraft zur Seite gestellt bekommen. Dabei kann es sich um einen Verwandten, Bekannten oder einen Vereinsbetreuer handeln. In der Regel sind professionelle Betreuer in Betreuungsvereinen organisiert. Zirka 800 anerkannte Betreuungsvereine existieren in ganz Deutschland. Den Betreuungsverein führen ehrenamtliche Mitglieder, während die Hauptamtlichen im Einzelfall unterstützen. Einen direkten Einfluss auf die Arbeit des Betreuers üben die Betreuungsvereine in der Regel nicht aus. Allerdings kann der Betreuungsverein vom Vormundschaftsgericht die Entlassung eines Betreuers verlangen, wenn dieser seinen Aufgaben nach Meinung des Vereins nicht pflichtgemäß gerecht wird.
Reicht eine Betreuung durch einen einzelnen Betreuer nicht aus, so kann der gesamte Betreuungsverein die Stellung des Betreuers einnehmen. Die tatsächliche Betreuung muss dabei bestimmten Mitarbeitern überlassen werden. Sobald die Betreuung für einen einzelnen Betreuer zu schaffen ist, muss der Betreuungsverein die Betreuung abtreten.
Eine weitere Aufgabe liegt für den Betreuungsverein darin, den Betreuern in Konfliktsituationen beratend zur Seite zu stehen und für eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen. Zudem werden Interessenten zum Thema Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht informiert.