Bevor ein Angehöriger in der Lage ist, Pflegegeld für die Pflege in der häuslichen Umgebung zu beziehen, ist ein Beratungseinsatz von der Pflegeversicherung vorgesehen.
Beratungseinsätze werden auch als Qualitätssicherungseinsätze bezeichnet. Schließlich dienen die Beratungseinsätze dazu, die Pflegequalität, mit der der Angehörige betreut wird, zu sichern. Gleichzeitig soll der Beratungseinsatz dazu beitragen, die pflegende Person bei Problemen der häuslichen Pflege zu einer Lösung zu verhelfen. Für das Pflegegeld gilt als Voraussetzung für einen Anspruch, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen durch eine ehrenamtliche Person mit Pflegeambition gesichert sein muss. Die Bescheinigung über einen Beratungseinsatz gilt dafür als Nachweis.
Bei den Pflegestufen I und II muss ein Beratungseinsatz einmal pro Kalenderhalbjahr erfolgen. Die Pflegeversicherung schreibt bei Pflegestufe III einen Beratungseinsatz im Quartal vor. Der Pflegebedürftige kann frei wählen, wer den Beratungseinsatz erbringen soll. Daher dürfen sowohl Pflegeberater der Pflegeversicherung als auch Pflegedienste die Beratung vornehmen.
Die Pflegereform 2008 sorgte dafür, dass es Versicherte ohne Pflegestufe eine Beratung in Anspruch nehmen können. Der Beratungseinsatz muss in diesem Fall nicht von einer Beratungsstelle mit fachlicher Pflegekompetenz erfolgen. Je nach
Bedarf kann der Beratungseinsatz von verschiedenen Betreuungsvereinen oder Institutionen durchgeführt werden. Beispielsweise kann ein dementer Mensch sich von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft beraten lassen.