Häufig leiden pflegebedürftige Menschen unter Störungen der Atemmuskulatur und bekommen so Schwierigkeiten mit der selbständigen Atmung. Eine spezielle Beatmungspflege, die eine ausrechende Sauerstoffzufuhr gewährleistet, wird dann notwendig. Wird eine pflegebedürftige Person beatmungspflichtig, so muss über die Art und Einstellungen der Beatmung ein Arzt entscheiden. Häufig können Beatmungspatienten in der so genannten Heimbeatmung in der eigenen Wohnung versorgt werden. Ambulante Pflegedienste überwachen auf die Verordnung des Arztes hin die Beatmungspflege.
In der Beatmungspflege ist es zwingend notwendig, dass die Pflege von examinierten Pflegekräften durchgeführt wird. Ebenfalls wichtig ist es, dass alle drei Monate eine Untersuchung des Pflegebedürftigen durch einen Facharzt erfolgt, um die Beatmungsparameter zu kontrollieren. Nur auf diese Art kann eine fachgerechte Beatmungspflege gesichert werden.
Fachkräfte, die die Versorgung von Beatmungspatienten übernehmen, sind dazu angehalten, die ordnungsgemäße Funktion der Beatmungsgeräte im Auge zu behalten und für eine hygienische Umgebung sowie eine regelmäßige Erneuerung von Beatmungsschläuchen zu sorgen. Zu den Aufgaben des Pflegepersonals gehört in der Beatmungspflege auch das endotracheale Absaugen, bei dem Atemsekrete und Schleim aus den Luftwegen mittels Unterdruck entfernt werden. Dadurch werden die Atemwege des Beatmungspatienten befreit.
Dem Grundsatz der Pflegeversicherungen entsprechend gilt auch bei der Heimbeatmung: “ambulant vor stationär”. Wird ein Pflegebedürftiger zum Beatmungspatienten, so können alle Vorbereitungen für die Heimbeatmung von den Angehörigen mit Hilfe einer Hauskrankenpflege getroffen werden. Die Kostenübernahme beantragt der Pflegedienst und kann entsprechend die Entlassung des Beatmungspatienten aus der Klinik, sobald die Vorbereitungen abgeschlossen sind, organisieren.