Das ab dem 1. Januar 2017 geltende „Pflegestärkungsgesetz zwei“ (kurz PSG II) führte im Bereich der Pflege fünf Pflegegrade ein. Diese ersetzten die davor geltenden drei Pflegestufen. Das „PSG
II“ verbesserte die Situation Pflegebedürftiger wie auch die der in der Pflege Tätigen. Dies sind entweder bei einem Pflegedienst angestellte Fachkräfte oder aber Familienangehörige. Im folgenden
Text soll der „Pflegegrad fünf“ kurz vorgestellt werden. Dieser Begriff benennt das gleichzeitige Vorliegen einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und eines sehr hohen Pflegebedarfes bei einem Pflegebedürftigen.
Leistungen entsprechend dem PSG II müssen beantragt werden. Daraufhin wird der zuständige Medizinische Dienst tätig, um eine Begutachtung des Antragstellers vorzunehmen. Bei einem
Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK), bei einem Privatversicherten ist das „Der Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF). Wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 90 und 100 festgestellt wird, so erhält der Antragsteller daraufhin Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad fünf“.
Bei einer Begutachtung wird der Antragsteller in sechs Teilbereichen untersucht. Jeder davon wird einzeln bepunktet. Die Summe dieser Bepunktungen ergibt dann die entscheidende Gesamtpunktzahl. Als Kriterien für die Leistungsgewährung gelten die Grade des Vorhandenseins von folgenden Fähigkeiten: Es sind solche
Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads fünf“ erhält 901 Euro Pflegegeld. Damit können Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden honoriert werden.
Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads fünf“ erhält Pflegesachleistungen in Höhe von 1995 Euro. Ein Pflegedienst kann somit beauftragt werden. Ein Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegedienstleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.