Ein ambulanter Pflegedienst erbringt in Deutschland seit 2017 seine Dienste auf der Basis eines geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs, welcher mehrere Grade umfasst. Im folgenden soll der
„Pflegegrad zwei“ beschrieben werden.
Der „Pflegegrad zwei“ ist einer von fünf jetzt existierenden Pflegegraden. Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dieses Pflegegrades haben pflegebedürftige Menschen, die „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind“. Dies muss im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beziehungsweise bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) durch den Medizinischen Dienst der Privaten (Medicproof) bestätigt worden sein. Entsprechend dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) werden Antragsteller durch diese beiden Dienste in sechs Aktivitätsbereichen begutachtet.
Zu prüfende Aktivitätsbereiche
Fähigkeiten des/der Pflegebedürftigen:
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Für jeden dieser Aktivitätsbereiche (auch Pflegegrad-Module genannt) vergibt der/die Gutachter/in eine bestimmte Punktzahl. Aus insgesamt sechs Einzelpunkten ergibt sich dann eine Gesamtpunktzahl. Diese wiederum ist die Grundlage für die Entscheidung für einen bestimmten Pflegegrad. Für die Gewährung von Leistungen des „Pflegegrades zwei“ muss die Höhe der Gesamtpunktzahl zwischen 27 und weniger als 47,5 liegen.
Höhe und Art der Geld- und Sachleistungen
Ein monatliches Pflegegeld erhalten Anspruchsberechtigte in einer Höhe von 316 Euro. Damit werden die Leistungen von Familienangehörigen und Freunden finanziell anerkannt. Die monatliche Höhe der Sachleistungen für Anspruchsberechtigte des „Pflegegrades zwei“ beträgt 689 Euro. Ein ambulanter Pflegedienst kann somit mit der Erbringung von Pflegedienstleistungen beauftragt werden. Dieser rechnet mit der zuständigen Pflegekasse in direkter Weise ab. Ein Pflegedienst weiß durch das Begutachtungsergebnis aber auch, welcher der sechs Aktivitätsbereiche in welchem Maße unterstützt und gefördert werden sollten.
Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen
1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 275,60 Euro gewährt werden.
3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 689 Euro gewährt.
6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 770 Euro festgesetzt.