Ein Teil des Familienrechts ist das Betreuungsrecht, welches 1992 eingeführt wurde. Im Betreuungsrecht wird die rechtliche Vertretung für Hilfebedürftige geregelt. Ein zentrales Anliegen gemäß Betreuungsrecht ist ein möglichst selbstbestimmtes Leben für die Betreuten.
Hilfebedürftige Menschen – also Personen mit einer Suchtkrankheit, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung – besitzen nach dem Betreuungsrecht ein Anrecht auf Betreuung, sofern sie außer Stande sind, Teile des alltäglichen Lebens zu bewältigen und somit auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Alle anderen Hilfsmöglichkeiten wie soziale Dienste und Familie müssen ausgeschöpft werden, bevor nach dem Betreuungsrecht eine Betreuung eingerichtet werden kann. Gegen den Willen einer geschäftsfähigen Person ist keine Betreuung möglich.
Die Betreuungskraft wird gemäß Betreuungsrecht vom Vormundschaftsgericht bestellt. Allerdings kann die hilfebedürftige Person eigene Vorschläge für die Wahl des Betreuers machen, an die sich das Gericht gebunden sieht. Angehörige, nachstehende Personen, Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Berufsbetreuer sind als Betreuer geeignet und können als solche bestellt werden.
Eine automatische Entmündigung des Betreuten sieht das Betreuungsrecht nicht vor. Nach Möglichkeit sollten alle Tätigkeiten des Betreuers vorab mit dem Betreuten abgesprochen werden. Der Betreuer muss dem Betreuungsrecht entsprechend immer im Sinne des Klienten handeln. So darf der Betreuer beispielsweise nicht gegen eine vorliegende Patientenverfügung verstoßen.