Um Menschen die größtmögliche Autonomie zu erhalten, gibt es die Möglichkeit des ambulanten betreuten Wohnens. Bei dieser Wohnform erhalten Senioren, Jugendliche und Patienten zwar die Unterstützung, die sie zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen und Probleme benötigen, die Fachkräfte, die für die Betreuung zuständig sind, wie Pflegekräfte, Sozialarbeiter, Erzieher, Therapeuten und Psychologen, befinden sich jedoch nicht rund um die Uhr vor Ort, sondern erscheinen nur zu geregelten Zeiten. Es kommt beim ambulant betreuten Wohnen allerdings weniger auf die Wohnform an sich an. Ambulant betreutes Wohnen kann sowohl in einer Wohngemeinschaft als auch in einer Einzelwohnung stattfinden. Ambulant betreutes Wohnen fördert in besonderem Maße die Autonomie des Pflegebedürftigen. Ein nicht unerheblicher Nebeneffekt zeigt sich darin, dass ambulant betreutes Wohnen deutlich kostengünstiger ist als eine halbstationäre oder stationäre Unterbringung.
Die Sozialhilfeträger übernehmen nach Prüfung der Vermögens – und Einkommensverhältnisse die Kosten für das ambulant betreute Wohnen entweder ganz oder teilweise. In Einzelfällen allerdings erfolgt auch keine Kostenübernahme. Die Gesetzgebung zum ambulant betreuten Wohnen ist im SGB XII geregelt. Das Angebot des ambulant betreuten Wohnens ist je nach Einrichtung an Senioren, AIDS-Erkrankte, schwer erziehbare Jugendliche, psychisch Kranke oder ehemalige Suchtabhängige gerichtet. Damit können die meisten unterstützungsbedürftigen Personen in einer professionellen Einrichtung für ambulant betreutes Wohnen einen Platz finden. Eine Begrenzung der Dauer für ambulant betreutes Wohnen wurde vom Gesetzgeber nicht gesetzt. Wenn sich der Zustand des Betreuten verbessert, kann vom ambulant betreuten Wohnen jederzeit Abstand genommen werden.