Die Summe aller auf die Pflege verwendeten Minuten pro Tag, die von den Pflegebedürftigen als Hilfe in Anspruch genommen werden, wird als Pflegebedarf verstanden. Ausschlaggebend für den Pflegebedarf ist die Pflegestufe, die einem Pflegebedürftigen bewilligt wird.
Wird ein Antrag auf Pflege gestellt, so beauftragt die Pflegeversicherung den MDK, den Pflegebedarf des Antragstellers festzustellen. Der individuelle Hilfebedarf muss mindestens 90 Minuten täglich umfassen, um eine Pflegestufe zu rechtfertigen.
Pflegebedürftig ist ein Mensch im Sinne des § 14 SGB XI, wenn in erheblichem Maße Hilfe bei der Ausführung der täglichen Verrichtungen für mindestens 6 Monate in Folge notwendig ist. Ferner gilt ein Mensch als pflegebedürftig, wenn bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Ernährung, Körperpflege, Haushaltsführung, Körperpflege oder Mobilität täglich Unterstützung benötigt wird. Die Pflegekassen richten das Hauptaugenmerk bei der Ermittlung des Pflegebedarfs auf die körperliche Versorgung. Das psychische Wohlbefinden steigernde Leistungen wie die Beaufsichtigung von Demenzpatienten werden von den Pflegekassen allerdings nicht unterstützt.