Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung bzw. der eigenen Wohnung und außerhalb von stationären Einrichtungen wird als „häusliche Pflege“ bezeichnet.
Mit der häuslichen Pflege wird dem Pflegebedürftigen ermöglicht, in seinem familiären Umfeld zu bleiben und versorgt zu werden. Gegenüber der stationären Pflege bevorzugen die meisten Pflegebedürftigen die Möglichkeiten der häuslichen Pflege. Die häusliche Pflege hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stets Vorrang vor der stationären Pflege.
Die häusliche Pflege kann sowohl von Personen aus dem familiären oder sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, auch wenn diese keine pflegerische Ausbildung vorweisen können, als auch von Pflegepersonen, die einem ambulanten Pflegedienst oder einer Sozialstation angehören und ein entsprechendes Entgelt erhalten. In Deutschland können dem Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege Leistungsansprüche zugestanden werden, wenn eine Pflegekasse für den Pflegebedürftigen eine der drei Pflegestufen anerkannt hat.
Die Pflegekasse zahlt eine Pflegegeldpauschale, wenn die häusliche Pflege von Angehörigen oder anderen Privatpersonen durchgeführt wird. Dieses Geld wird an die pflegende Person zur freien Verwendung ausgezahlt. Eine Sachleistung der Pflegeversicherung stellt die teilweise häusliche Pflege durch einen Pflegedienst dar. Die Bezahlung wird ohne Umwege zwischen Pflegekasse und ambulantem Pflegedienst direkt abgewickelt. Ebenso kann es vorkommen, dass es für pflegende Angehörige keine Entschädigung in irgendeiner Form gibt.
Pflegende Angehörige werden seit 2006 freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert, sofern aufgrund der häuslichen Pflege rechtzeitig ein Antrag auf Weiterversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt wurde. Eine Voraussetzung ist, dass die Angehörigen in den 24 Monaten vor der Aufnahme der häuslichen Pflegetätigkeit bereits mindestens 12 Monate versichert waren oder Arbeitslosengeld in Anspruch genommen haben. In Deutschland kann die gesetzliche Krankenkasse übrigens unter bestimmten Voraussetzungen Krankenpflege und Behandlungspflege sowie häusliche Pflege durch examiniertes Pflegepersonal bewilligen.