Am 1.07.2008 trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), welches häufig einfach als Pflegegesetz bezeichnet wird, in Kraft. Dieses Gesetz findet in Deutschland auf alle Beschäftigten, die einen Angehörigen pflegen müssen, Anwendung. Sollte sich in der Familie ein Pflegebedarf einstellen, so dient das Pflegezeitgesetz dem Angehörigen als Hilfestellung.
Mit Hilfe der Regelungen des Pflegezeitgesetzes kann ein Beschäftigter eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen beantragen. Dauert der Pflegebedarf länger an, so kann der Beschäftigte in Pflegezeit gehen. Gemäß Pflegezeitgesetz ist die Pflegezeit auf maximal 6 Monate begrenzt. Dabei kann sowohl eine Vollzeitpflege als auch eine Teilzeitpflege durchgeführt werden.
Die Arbeitszeit wird in der Teilzeitpflege reduziert. Allerdings ist die Pflege nur dann praktikabel, wenn der pflegebedürftige Mensch und die Angehörigen nicht zu weit auseinander wohnen. Zudem gilt die Regelung des Pflegezeitgesetzes nur bei Personen in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis. Kinder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, Neffen, Nichten, Tanten und Onkel fallen nicht unter diese Regelung, genauso wie Personen, bei denen der Verwandtschaftsgrad noch weiter auseinanderliegt.
Eine akute Pflegesituation bietet für die Anwendung des Pflegezeitgesetzes und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung beste Beispiele. In den maximal 10 Arbeitstagen, die der Angehörige freigestellt werden kann, besteht die Möglichkeit sich über verschiedene Pflegeangebote zu informieren. Eine weiter andauernde Pflege kann so sichergestellt werden. Dem Arbeitgeber muss allerdings eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, mit der die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird. Die Pflegezeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich eine anerkannte Pflegestufe beim Patienten vorliegt.